
Kinderkrankengeldtage - Änderungen in 2024 und 2025

Eltern, die arbeiten, können sich bei Erkrankung ihrer Kinder von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen, wenn ansonsten die Betreuung nicht sichergestellt wäre. Arbeitgeber können diesen Anspruch im Arbeitsvertrag mit Hinblick auf den Paragraphen 616 BGB ausschließen. In diesem Fall sieht die gesetzliche Versicherung als Kompensierung des entgangenen Einkommens das so genannte Kinderpflegekrankengeld vor. Dieses wird oft auch als Kinderkrankengeld bezeichnet.
Grundsätzliches
- Die Kompensierung des Einkommens ist zeitlich befristet und wird entsprechend bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt.
- Der Gesetzgeber geht stets von ganzen Tagen aus. Es ist nicht möglich, einzelne Arbeitsstunden oder halbe Tage dafür anrechnen zu lassen.
- Eine flexible Aufteilung der Tage in der Woche ist möglich. Wenn Eltern sich gegenseitig abwechseln oder sie für gewisse Tage die Betreuung anders sicherstellen können, können zum Beispiel nur an ein oder zwei Tagen die Kinderkrankentage genommen werden.
- Auch eine Überschreibung der nicht genommenen Tage eines Elternteils auf den Elternteil mit bereits erschöpften Anspruch, ist - nach Genehmigung des Arbeitgebers des zuletzt genannten Elternteils - möglich. Dies kann allerdings abgelehnt werden, da es hierauf keinen gesetzlichen Anspruch gibt.
- Gesetzlich versicherte Eltern, die in Teilzeit oder bzw. und im Homeoffice arbeiten, haben gleichsam Anspruch auf das Kinderkrankengeld. Die Kombination aus Teilzeitarbeit und gleichzeitiger Beziehung von Elterngeld schmälert einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nicht. Als so genannte Einkommensersatzleistung wird die Höhe des Elterngeldes nicht verändert.
- Für gewöhnlich haben gesetzlich versicherte Eltern, die einem Minijob nachgehen und demnach geringfügig beschäftigt sind, keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit ist hiervon unbenommen.
Höhe des Kinderkrankengeldes
Für gewöhnlich beträgt die Höhe des Kinderkrankengeldes 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Ausgangslage vor der Coronapandemie
Pro Kind und Jahr kann jedes Elternteil für maximal 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld erhalten. Das Kinderkrankengeld kann für alle Kinder unter 12 Lebensjahren beantragt werden. Ausgenommen von der Altersbegrenzung sind Kinder mit Beeinträchtigung, die auf Unterstützung angewiesen sind. In der Betrachtung pro Kalenderjahr gelten 25 Arbeitstage für jedes Elternteil als Obergrenze, wenn mehrere Kinder im Haushalt leben.
Alleinerziehende erhalten pro Kind maximal 20 Arbeitstage Kinderkrankengeld. Sind mehrere Kinder im Haushalt belaufen sich die insgesamt möglichen Arbeitstage auf 50.
Sonderregelung während der Coronapandemie
Die außergewöhnliche Lage in der Coronapandemie machte es notwendig, die Berechtigung des Erhalts auszuweiten. Jeder Elternteil, der gesetzlich versichert ist, hatte bis Ende 2023 einen Anspruch auf insgesamt 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld - Alleinerziehende sogar doppelt soviel, nämlich 60 Arbeitstage.
Bei mehreren Kindern im Haushalt waren es in der Obergrenze 65 Arbeitstage für jedes Elternteil und bei Alleinerziehenden 130.
Neue Regelung ab 2024 bis einschließlich 2025
Jedes Elternteil erhält einen maximalen Anspruch auf 15 Arbeitstage pro Kind (also 5 Tage mehr als in der generellen Regelung). Bei Alleinerziehenden sind es 30 Tage (10 Tage mehr).
Insgesamt dürfen pro Elternteil und Jahr 35 Arbeitstage (statt 25) und insgesamt 70 Arbeitstage (statt 50) bei Alleinerziehenden beansprucht werden.
Gültigkeit
Die Sonderregelungen aufgrund der Coronapandemie sind am 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Ab 1. Januar 2024 bis einschließlich den 31. Dezember 2025 gelten die neuen Regeln, welche im Rahmen des Pflegestudiumstärkungsgesetzes (PflStudStG) vorgesehen wurden. Das PflStudStG ist laut Bundesregierung am 16. Dezember 2023 in Kraft getreten und soll die Pflegeausbildung mit verschiedenen Bausteinen an einer Hochschule attraktiver machen. Hiernach sollen die Studierenden unter anderem während der gesamten Ausbildung vergütet werden.
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