Mindestlohn-Erhöhung - Änderungen in 2025

Seit dem 1. Januar 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn. Er startete bei 8,50 Euro. Der Mindestlohn wird von der so genannten Mindestlohnkommission festgelegt. Allerdings vereinbaren Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften in viele Branchen durch eigene Tarifverträge spezifische Branchenmindestlöhne. Auch tarifungebundene Betriebe der jeweiligen Branchen müssen sich dann an diese Mindestlöhne halten.

Grundsätzliches

Als untere Lohngrenze gilt der Mindestlohn für einen großen Teil der Arbeitnehmenden ab 18 Jahren. Allerdings gehören die folgenden Personengruppen nicht zur Definition von Arbeitnehmenden:

  • Sich ehrenamtlich engagierende Personen.
  • Personen, die sich in den ersten 6 Monaten einer Anstellung nach einer Phase der Langzeitarbeitslosigkeit befinden. Es sei denn, sie unterliegen einem Branchenmindestlohn, der tariflich vereinbart wurde, dann haben sie sofort Anspruch auf diesen.
  • Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
  • Jugendliche, die sich im Rahmen von Einstiegsqualifizierungen oder anderen Berufsbildungsvorbereitungen nach dem Berufsbildungsgesetz auf eine Berufsausbildung vorbereiten.
  • Alle Auszubildenden, die sich in einer Berufsausbildung nach dem BBiG befinden – ausgenommen ihres Alters. Aufgepasst: Hier gilt jedoch die so genannte Mindestausbildungsvergütung. Mehr dazu im Blogbeitrag Ist Mindestausbildungs-Vergütung gleich Mindestlohn?.
  • Personen, die ein verpflichtendes Praktikum anlässlich einer (hoch-)schulischen Ausbildung nachgehen.
  • Personen, die ein maximal 3-monatiges, freiwilliges Praktikum zur Orientierung durchführen, welches entweder dazu dient den passenden Ausbildungsberuf zu finden oder welches eine Zulassungsvoraussetzung für einen Studiengang an einer Hochschule oder Universität ist. Aber aufgepasst: Dauert das freiwillige Praktikum länger als 3 Monate, besteht ein Anspruch auf Mindestlohn.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt einen hilfreichen Klickpfad zur Verfügung, der genutzt werden kann, falls in Sachen Praktikum eine Unsicherheit besteht, in welchem Fall ein Mindestlohn gezahlt werden muss oder nicht.

Erhöhung des Mindestlohnbetrags

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Mindestlohn 12,82 Euro brutto pro Stunde. Er steigt damit um 0,41 Euro.

Minijob und Midijob

Der Mindestlohn gilt auch für Minijobbende. Laut der Minijobzentrale können Minijobbende mit dem neuen Mindeststundenlohn immer noch ca. 43 Stunden pro Monat (43,37) arbeiten. Die Minijob-Grenze steigt somit monatlich von 538 auf 556 Euro im Monat und jährlich auf 6.672 Euro. 

Arbeitnehmende sind in der Folge ab einer Monatsbruttovergütung von 556,01 Euro Midijobbende. Die Obergrenze von 2.000 Euro bleibt für Midijobs weiterhin bestehen.

Bild: Ibrahim Boran / unsplash.com

Kalender Veröffentlicht am 03.01.2025 und zuletzt geändert am 03.01.2025.

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