Verpflegungskosten-Mehraufwand - Änderungen in 2025

Arbeitnehmende, denen aufgrund einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit Verpflegungsmehraufwände entstehen, können entweder Verpflegungspauschalen als Werbungskosten von der Steuer absetzen oder sich vom Arbeitgeber einen steuerfreien Ersatz mit der Gehaltsabrechnung auszahlen lassen.

Grundsätzliches

Die Höhe der Verpflegungspauschalen richtet sich nach der Gesamtdauer, die Mitarbeitende von ihrer ersten Tätigkeitsstätte und ihrem Wohnsitz abwesend sind. Der Anspruch bezieht sich allerdings insgesamt nur auf die ersten drei Monate einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. Dies gilt für Inlands- und Auslandsaufenthalte gleichermaßen. Allerdings gelten für Auslandsaufenthalte andere Verpflegungspauschalen. Dieser Text befasst sich ausschließlich mit den inländischen Pauschalen.

Gültigkeit

Am 23. Februar 2024 hatte der Bundestag dem Kompromiss des Wachstumschancengesetzes zugestimmt, woraufhin der Bundesrat am 22 März 2024 ebenso zustimmte. Die zuvor geplanten Erhöhungen der steuerfreien Verpflegungskostenmehraufwände waren darin nicht mehr enthalten. Die Werte der Verpflegungskostenmehraufwände aus dem Jahr 2023 blieben bestehen und galten somit auch im Jahr 2024. Auch ab dem 1. Januar 2025 hat sich an den Werten nichts verändert.

Die Werte im Einzelnen

Für jeden Kalendertag, an dem Mitarbeitende 8 oder mehr Stunden ohne Übernachtung beruflich abwesend sind, beträgt der Pauschbetrag 14 Euro.

Für jeden Kalendertag, an dem Mitarbeitende 24 Stunden lang auswärts beruflich tätig sind, beläuft sich der Pauschbetrag auf 28 Euro. 

Auch der An- und Abreisetag zählen dazu, wenn Mitarbeitende an diesen Tagen, den Tag davor oder den darauf folgenden Tag an einem anderen Ort als in ihrer Wohnung übernachten. Dann steht ihnen ein Pauschbetrag von 14 Euro zu. Allerdings gibt es hier spezifische Ausnahmen.

Pauschale bei Fahrzeugübernachtungen

Die Pauschale für Fahrzeugübernachtungen ist überwiegend für die Logistikbranche von Interesse. Sie betrifft nämlich Erwerbstätige, die größtenteils ihre berufliche Ausübung in Kraftfahrzeugen vollziehen. Konkret heißt dies, dass pro Kalendertag 9 Euro gelten. Dieser Wert bleibt in Betrachtung zum Vorjahr also ebenfalls gleich.

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Kalender Veröffentlicht am 03.01.2025 und zuletzt geändert am 03.01.2025.

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