Verpflegungskosten-Mehraufwand - Änderungen in 2024

Arbeitnehmende, denen aufgrund einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit Verpflegungsmehraufwände entstehen, können entweder Verpflegungspauschalen als Werbungskosten von der Steuer absetzen oder sich vom Arbeitgeber einen steuerfreien Ersatz mit der Gehaltsabrechnung auszahlen lassen.

Grundsätzliches

Die Höhe der Verpflegungspauschalen richtet sich nach der Gesamtdauer, die Mitarbeitende von ihrer ersten Tätigkeitsstätte und ihrem Wohnsitz abwesend sind. Der Anspruch bezieht sich allerdings insgesamt nur auf die ersten drei Monate einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. Dies gilt für Inlands- und Auslandsaufenthalte gleichermaßen. Allerdings gelten für Auslandsaufenthalte andere Verpflegungspauschalen. Dieser Text befasst sich ausschließlich mit den inländischen Pauschalen.

Gültigkeit

Am 23. Februar 2024 hat der Bundestag dem Kompromiss des Wachstumschancengesetzes zugestimmt, woraufhin der Bundesrat am 22 März 2024 ebenso zustimmte. Die zuvor geplanten Erhöhungen der steuerfreien Verpflegungskostenmehraufwände sind darin nun nicht mehr enthalten. Die Werte der Verpflegungskostenmehraufwände aus dem Vorjahr bleiben bestehen und gelten somit wieder ab dem 1. Januar 2024.

Die Werte im Einzelnen

Für jeden Kalendertag, an dem Mitarbeitende 8 oder mehr Stunden ohne Übernachtung beruflich abwesend sind, beträgt der Pauschbetrag 14 Euro.

Für jeden Kalendertag, an dem Mitarbeitende 24 Stunden lang auswärts beruflich tätig sind, beläuft sich der Pauschbetrag auf 28 Euro. 

Auch der An- und Abreisetag zählen dazu, wenn Mitarbeitende an diesen Tagen, den Tag davor oder den darauf folgenden Tag an einem anderen Ort als in ihrer Wohnung übernachten. Dann steht ihnen ein Pauschbetrag von 14 Euro zu. Allerdings gibt es hier spezifische Ausnahmen.

Wichtig zu wissen

Als Arbeitgeber kann man seinen Mitarbeitenden Verpflegung bei Auswärtstätigkeiten stellen. Entweder selbst oder durch Dienstleistende. In diesem Fall werden die zuvor genannte maximal veranschlagte Pauschale für die Abwesenheit von insgesamt 24 Stunden prozentual gekürzt:

Ein Frühstück wird um 20 Prozent in der Pauschale vermindert (dies entspricht 5,60 Euro).
Mittags- und Abendessen werden um je 40 Prozent in der Pauschale gemindert (dies entspricht je  11,20 Euro).

Besonderheit

Erhalten Mitarbeitende Mahlzeiten von ihrem Arbeitgeber oder beauftragten Dienstleistenden gestellt und sind sie unter 8 Stunden beruflich auswärts tätig, stehen ihnen keine Verpflegungspauschalen zu. In diesem Fall werden die Verpflegungen lohnsteuerlich mit den entsprechenden Sachbezugswerten bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt:

2024 beträgt der Sachbezugswert für ein Frühstück 2,17 Euro und je für ein Mittags- und Abendessen 4,13 Euro.

Neue Pauschale bei Fahrzeugübernachtungen

Diese Änderung betrifft überwiegend die Logistikbranche, da die Pauschale Erwerbstätige betrifft, die größtenteils ihre berufliche Ausübung in Kraftfahrzeugen vollziehen. Konkret heißt dies, dass pro Kalendertag 9 Euro statt vormals 8 Euro gelten.

Bild oben: Pablo Merchan Montes / unsplash.com
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Kalender Veröffentlicht am 04.01.2024 und zuletzt geändert am 10.04.2024.

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